
Häufig gestellte Fragen
Ich wurde gekündigt. Wie lange habe ich Zeit, dagegen vorzugehen?
Gegen jede Kündigung, die schriftlich mit Unterschrift erfolgt ist, haben Sie nur genau 3 Wochen Zeit vorzugehen, und zwar ab Erhalt des Kündigungsschreibens. Zögern Sie also nicht, sich anwaltliche Hilfe zu suchen. Ein erstes telefonisches Beratungsgespräch, in welchem wir mit Ihnen abklären, ob ein Vorgehen gegen die Kündigung sinnvoll ist oder nicht, bekommen Sie von uns kostenfrei.
Wie sieht es mit den Kosten aus, was kostet mich ein Anwalt?
Grundsätzlich gilt im deutschen Arbeitsrecht, und zwar sowohl gerichtlich in erster Instanz als auch außergerichtlich: Jede Partei trägt ihre Kosten selbst, egal, wie das Verfahren ausgeht. Bei Einigung der Parteien vor Gericht (was in über 90% aller Fälle der Fall ist) entstehen keine Gerichtskosten, ansonsten trägt der Verlierer die Gerichtskosten.
Je nach Streitgegenstand berechnen sich die Anwalts- wie auch die Gerichtskosten nach ihrem Wert. D.h.: Bei Kündigungsschutzklagen ist dieser Wert, der der Berechnung der Anwaltskosten zu Grunde gelegt wird, das dreifache Monatsbruttogehalt des Gekündigten (§ 42 II GKG). Je nach Höhe des Bruttogehaltes entstehen hier Anwaltskosten, die sich meist zwischen 1.500 und 4.500 Euro bewegen und die Sie grundsätzlich zu tragen haben. Daher ist es sehr ratsam, eine Rechtsschutzversicherung zu haben, die diese Kosten weitestgehend abdeckt. Allerdings muss diese in aller Regel bereits zum Kündigungszeitpunkt 3 Monate lang bestehen, bei manchen Versicherern gar 6 Monate, und natürlich Arbeitsrecht (häufig auch Berufsrecht genannt) umfassen. Sollte eine Rechtsschutzversicherung nicht greifen – wir prüfen das für Sie und beantragen dann auch die Deckung, Sie müssen das nicht selbst vorab klären – dann gibt es 2 Möglichkeiten: Entweder, Sie zahlen die Anwaltsrechnung aus eigener Tasche, oder Sie sind so bedürftig, dass der Staat die Kosten vorab übernimmt, was über die Beantragung von Prozesskostenhilfe (kurz: PKH) möglich ist. Das würden wir im Gespräch mit Ihnen natürlich immer vorab und transparent besprechen und wir haben auch die nötigen Formulare für die PKH hier.
In anderen Verfahren, z.B. bei Streit um offene Löhne oder Abmahnungen oder fehlende/falsche Arbeitszeugnisse, etc. gibt es andere Streitwerte (bei Abmahnungen und Arbeitszeugnissen z.B. 1 Monatsbruttolohn). Auch hier können wir im persönlichen Gespräch die Kosten vorher zumindest grob eingrenzen und mitteilen.
Der Arbeitgeber bietet mir einen Aufhebungsvertrag an. Ich bin unsicher, was ich nun machen soll.
Häufig versucht die Arbeitgeberseite, die Arbeitnehmerseite mit einem Aufhebungsvertrag zu „überrumpeln“. Wichtig ist: Unterschreiben Sie solche Verträge auf keinen Fall gleich, sondern verlangen Sie Zeit zur Prüfung, und zwar egal, wie viel Druck der Arbeitgeber versucht auszuüben! Sollte er diese Zeit zur Prüfung verweigern, dann lehnen Sie das Angebot ab!
Denn ist der Aufhebungsvertrag erst einmal unterschrieben, so gibt es nur in wenigen Ausnahmefällen ein Zurück. Regelmäßig haben solche Unterschriften eine dreimonatige Sperre beim ALG I und weitere negative Konsequenzen zur Folge. Das bedeutet natürlich nicht, dass ein Aufhebungsvertrag unter keinen Umständen in Betracht kommen kann. Denn man kann solche Verträge sehrwohl so formulieren, dass es keine negativen Folgen gibt. Die Prüfung kostet bei uns – wir rechnen hier nicht nach den Gebühren des RVG, sondern nach Stundensatz ab, was für die allermeisten Mandanten deutlich billiger ist – 250,00 € netto zuzüglich Umsatzsteuer pro Stunde. Das beinhaltet ein klärendes Gespräch mit dem Mandanten. In aller Regel wird hier kaum mehr als eine Stunde anfallen.
Geht es beim Mandat darum, den Aufhebungsvertrag zu verhandeln, rechnen wir die üblichen Gebühren ab, wofür eine Rechtsschutzversicherung in aller Regel aufkommt.
Ich bin abgemahnt worden, zu Unrecht, finde ich. Soll ich gegen die Abmahnung vorgehen?
Diese Frage lässt sich pauschal nicht beantworten, es kommt auf den Einzelfall an. Prinzipiell kann man auf eine Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte klagen. Es gibt aber auch Konstellationen, wo man aus taktischen Gründen auf eine solche Klage verzichten sollte. Hierzu beraten wir Sie gerne.
Ich habe diverse Probleme mit meinem Arbeitgeber. Was kostet mich eine Erstberatung in der Kanzlei?
Ein kurzes Telefonat mit kurzen Fragen zu Ihrem Problem werden wir nicht abrechnen, ist also kostenlos.
Beratungen – sofern es nicht zu einer weiteren anwaltlichen Tätigkeit in Form von genauen Vertragsprüfungen oder – Verhandlungen oder außergerichtlicher oder gerichtlicher Vertretung kommt – rechne ich nach meinem Stundensatz von derzeit 220,00 € netto zuzüglich Umsatzsteuer ab, sprich:
Dauert das Beratungsgespräch 30 Minuten, dann werden 110,00 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer fällig. Diese sogenannten Erstberatungskosten sind in der Spitze aber auf 190,00 € + Steuer limitiert durch das Gesetz (34 RVG).
Folglich kostet eine Erstberatung vor Ort oder per vereinbartem Telefontermin Sie maximal 226,10 €.
Eine Rechtsschutzversicherung deckt diese Kosten prinzipiell immer dann, wenn ein Rechtsschutzfall vorliegt, was bei einem Verstoß gegen Ihre Rechte durch den Arbeitgeber der Fall ist. Jedoch haben viele Versicherte eine Selbstbeteiligung, in deren Höhe sie die Kosten selbst zu tragen haben (oft liegt diese bei 150 Euro). Manche Versicherer haben aber auch Klauseln, wonach Erstberatungen voll getragen werden. Das hängt vom jeweiligen Versicherungsvertrag ab.
Sobald wir anwaltlich für Sie tätig werden, also gegenüber anderen (Gerichte, Arbeitgeber) in Ihrer Vertretung auftreten und Ihre Interessen wahrnehmen, richten sich die Kosten nach dem Streitwert bzw. Streitgegenstand. Hier gibt es festgelegte Gebührensätze. Diese sind stark unterschiedlich, so kann also z.B. ein Kündigungsschutzprozess bei geringem Einkommen am Ende 900 Euro oder bei hohem Einkommen auch im Extremfall über 4.000 Euro kosten. Hierüber informieren wir Sie im Einzelfall.
Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten?
Wenn Sie Arbeitsrecht mitversichert haben (manchmal auch Berufsrecht genannt oder ähnlich) und der Rechtsschutzfall (also die Verletzung Ihrer Rechte als Arbeitnehmer) außerhalb der Wartezeit (in aller Regel beträgt diese 3 Monate) geschehen ist, dann wird die Rechtsschutzversicherung Deckung erteilen und am Ende alle Kosten bis auf die Selbstbeteiligung zahlen.
Wir klären dies im Gespräch mit Ihnen und werden uns für Sie um die Deckung Ihrer Versicherung kümmern.
Bei mir greift keine Rechtsschutzversicherung. Kann ich die Kosten dennoch irgendwie abgedeckt bekommen?
Manchmal – je nach Einkommen und persönlicher Situation (Mietkosten, Kinder, etc.) kann man bei gerichtlicher Tätigkeit auch Prozesskostenhilfe durch den Staat bekommen. Im Idealfall trägt dann erst einmal der Staat die Anwaltskosten und Sie müssen nichts bezahlen.
Dazu müssen Sie Ihre finanzielle Situation in einem vierseitigen Formular (namens „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“) darlegen und mit Nachweisen belegen. Dieses Formular bekommen Sie bei uns, nebst Ausfüllanleitung, kostenlos.
Erwähnt sei, dass der Staat binnen 4 Jahren ab Ende des Rechtsstreits jederzeit überprüfen kann, ob die Voraussetzungen noch vorliegen, und bei deutlich besserer Situation Sie doch die gewährte Prozesskostenhilfe ganz oder teilweise zurückzahlen müssen.
Ich hatte bisher noch nichts mit Anwälten oder Gerichten zu tun, wie läuft das denn ab?
Gerade im Arbeitsrecht haben die Mandanten bisher keine Kontakte zu Anwälten oder Gerichten gehabt. Sie rufen uns an oder schicken uns über das Kontaktformular eine E-mail, und schildern uns das Problem. Wir melden uns ggf. zurück und vereinbaren in der Regel einen Termin vor Ort in der Kanzlei zur Erstbesprechung, oder auch gelegentlich telefonische Termine, wenn die persönliche Beratung nicht möglich ist. Da klären wir mit Ihnen zusammen das Ob und das Wie des weiteren Vorgehens ab. Manchmal muss zügig Klage eingereicht werden, manchmal besteht diverser Klärungsbedarf, manchmal muss der Kontakt mit der Gegenseite außergerichtlich gesucht werden.