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Kündigungsfristrechner: Welche Frist gilt für Ihre Kündigung?

Sie haben eine Kündigung vom Arbeitgeber erhalten und fragen sich, wann das Arbeitsverhältnis endet bzw. ob der Arbeitgeber die Kündigungsfrist einhält? Mit unserem Kündigungsfristrechner ermitteln Sie in wenigen Sekunden die gesetzliche Kündigungsfrist DES ARBEITGEBERS nach Ihrer Betriebszugehörigkeit. Arbeitnehmer können nach § 623 Abs. 1 BGB grundsätzlich immer zum 15. oder zum Ende eines Monats mit Frist von 4 Wochen kündigen, es sei denn der Arbeitsvertrag erhält – wie so oft – eine Klausel, wonach jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist für den Arbeitgeber auch für den Arbeitnehmer gelten soll. Solche Klauseln sind meist wirksam und binden Sie an die gleichen Fristen wie den Arbeitgeber, nämlich die des § 622 Abs. 2 BGB. Diese können Sie hier schnell berechnen. Bewegen Sie einfach den Regler.

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Ihre gesetzliche Kündigungsfrist (§ 622 BGB)
2 Monate zum Monatsende

Hinweis: Unverbindliche Orientierung nach § 622 BGB (Frist des Arbeitgebers). Arbeits- oder Tarifvertrag können – meist längere – Fristen vorsehen; für Ihre eigene Kündigung gelten teils andere Fristen. Ohne Gewähr.

Kündigung jetzt prüfen lassen

Gesetzliche Kündigungsfristen nach § 622 BGB

Die gesetzlichen Fristen für eine Kündigung durch den Arbeitgeber sind in § 622 BGB geregelt. Sie verlängern sich mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit:

  • bis 2 Jahre: 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats
  • ab 2 Jahren: 1 Monat zum Monatsende
  • ab 5 Jahren: 2 Monate zum Monatsende
  • ab 8 Jahren: 3 Monate · ab 10 Jahren: 4 Monate · ab 12 Jahren: 5 Monate
  • ab 15 Jahren: 6 Monate · ab 20 Jahren: 7 Monate zum Monatsende

In einer vereinbarten Probezeit (höchstens sechs Monate) beträgt die Frist nur zwei Wochen – und zwar zu jedem beliebigen Tag, wenn das im Arbeitsvertrag so vereinbart ist. Ansonsten gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen zur Mitte oder zum Ende eines Kalendermonats auch in den ersten 6 Monaten!

Probezeit, Arbeitsvertrag und Tarifvertrag

Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag kann von den gesetzlichen Fristen abweichen – in der Regel zu längeren Fristen. Kürzere Fristen als die gesetzlichen sind für die Arbeitgeberkündigung grundsätzlich unzulässig. Prüfen Sie daher immer auch Ihren Arbeitsvertrag und einen etwaigen Tarifvertrag! Begriffe rund um das Thema erklären wir im Glossar Arbeitsrecht von A bis Z.

Hält der Arbeitgeber die Frist nicht ein?

Eine zu kurz bemessene Kündigung ist meist nicht deshalb insgesamt unwirksam, sondern wird auf den nächsten zulässigen Termin umgedeutet – das Arbeitsverhältnis endet dann später als angegeben, aber nur, wenn Sie die zu kurze Frist auch gerichtliche rechtzeitig angreifen. Hier geht der Weg über eine Kündigungsschutzklage; dafür gilt eine strikte Drei-Wochen-Frist. Ob sich Ihre Kündigung angreifen lässt, klärt eine anwaltliche Prüfung. Übrigens: Wie hoch eine mögliche Abfindung ausfallen könnte, schätzen Sie mit unserem Abfindungsrechner.

Kündigung erhalten? Spezialist für Arbeitsrecht in Würzburg

Der Rechner gibt eine erste Orientierung – die rechtssichere Bewertung Ihres Falls übernehme ich als Anwalt für Arbeitsrecht in Würzburg gern persönlich. Ich prüfe, ob Frist und Form stimmen, ob die Kündigung angreifbar ist und welche Schritte sich lohnen. Das Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich.

Häufige Fragen zur Kündigungsfrist

Welche Kündigungsfrist gilt für mich?

Das richtet sich nach Ihrer Betriebszugehörigkeit. Gesetzlich (§ 622 BGB) gilt eine Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Sie verlängert sich stufenweise – nach 2 Jahren auf einen Monat, nach 5 Jahren auf zwei Monate und so weiter bis zu sieben Monaten nach 20 Jahren. Ein Arbeits- oder Tarifvertrag kann längere Fristen vorsehen.

Wie lange ist die Kündigungsfrist in der Probezeit?

Während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden – und zwar zu jedem beliebigen Tag, nicht nur zum Monatsende. Im Arbeitsvertrag kann allerdings auch eine längere Probezeitkündigungsfrist vereinbart sein.

Kann der Arbeitsvertrag eine andere Kündigungsfrist vorsehen?

Ja. Arbeits- und Tarifverträge dürfen längere Fristen festlegen. Kürzere Fristen als die gesetzlichen sind für die Kündigung durch den Arbeitgeber grundsätzlich unzulässig; eng begrenzte Ausnahmen gelten etwa für Aushilfen oder Kleinbetriebe. Prüfen Sie deshalb immer Ihren Vertrag und einen geltenden Tarifvertrag.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Frist nicht einhält?

Eine zu kurz bemessene Kündigung ist in der Regel nicht insgesamt unwirksam, sondern wird auf den nächsten zulässigen Termin umgedeutet – das Arbeitsverhältnis endet dann später als im Schreiben angegeben. In manchen Fällen lohnt sich dennoch eine Kündigungsschutzklage. Lassen Sie die Kündigung anwaltlich prüfen, um nichts zu verschenken.

Gilt für meine eigene Kündigung dieselbe Frist?

Für Ihre eigene Kündigung gilt die Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Die mit der Beschäftigungsdauer steigenden Fristen des § 622 BGB gelten zunächst nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber – es sei denn, im Arbeitsvertrag ist ausdrücklich vereinbart, dass sie auch für Sie gelten.

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