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Weihnachtsgeld: Wann Sie Anspruch haben und wann der Arbeitgeber es streichen darf

Im Herbst stellen sich viele Beschäftigte dieselbe Frage: Habe ich Anspruch auf Weihnachtsgeld – und wann kann der Arbeitgeber es streichen oder zurückfordern? Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht nicht automatisch. Er kann sich aber aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder aus einer sogenannten betrieblichen Übung ergeben. Welche dieser Grundlagen bei Ihnen greift, entscheidet darüber, ob Sie Ihr Weihnachtsgeld einfordern können.

Als Anwalt für Arbeitsrecht in Würzburg erkläre ich Ihnen in diesem Beitrag, woraus sich ein Anspruch ergeben kann, was ein Freiwilligkeitsvorbehalt wirklich bewirkt, wann Stichtags- und Rückzahlungsklauseln zulässig sind und wie Sie vorgehen, wenn das Weihnachtsgeld ausbleibt.

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Nein. Ein Gesetz, das Arbeitgeber zur Zahlung von Weihnachtsgeld verpflichtet, gibt es in Deutschland nicht. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder ein 13. Monatsgehalt sind Sonderzahlungen, die sich nur aus einer vertraglichen oder kollektiven Regelung oder aus dem Verhalten des Arbeitgebers ergeben. In der Praxis kommen vor allem vier Anspruchsgrundlagen in Betracht:

  • Arbeitsvertrag: Steht die Zahlung dort ohne Einschränkung, haben Sie einen vertraglichen Anspruch.
  • Tarifvertrag: Gilt für Ihr Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag, sieht dieser häufig eine Jahressonderzahlung vor.
  • Betriebsvereinbarung: Auch sie kann ein Weihnachtsgeld für die gesamte Belegschaft regeln.
  • Betriebliche Übung: Wenn der Arbeitgeber die Zahlung über Jahre regelmäßig leistet, kann daraus ein Anspruch entstehen – dazu gleich mehr.

Prüfen Sie deshalb zuerst Ihren Arbeitsvertrag. Worauf es bei einzelnen Klauseln ankommt, habe ich in meinem Beitrag Arbeitsvertrag prüfen: Diese Klauseln sollten Sie genau lesen zusammengefasst.

Betriebliche Übung: Wann aus Gewohnheit ein Anspruch wird

Zahlt ein Arbeitgeber mehrere Jahre in Folge Weihnachtsgeld, ohne dies ausdrücklich zu begrenzen, dürfen Beschäftigte darauf vertrauen, dass die Zahlung auch künftig erfolgt. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu die Regel aufgestellt, dass eine jährlich an die gesamte Belegschaft geleistete Gratifikation nach dreimaliger vorbehaltloser Zahlung zur Verbindlichkeit erstarken kann, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Maßgeblich sind dabei die Intensität und Regelmäßigkeit des Arbeitgeberverhaltens.

Besonders lehrreich ist ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Januar 2023 (10 AZR 116/22). Der Arbeitgeber hatte über Jahre Weihnachtsgeld gezahlt und es in den Gehaltsabrechnungen als „freiw. Weihnachtsgeld“ bezeichnet. Das Gericht entschied, dass dieser Zusatz auf der Abrechnung einen Anspruch aus betrieblicher Übung nicht ausschließt. Ein bloßer Hinweis auf die Freiwilligkeit der einzelnen Zahlung besagt nach Ansicht des Senats nur, dass sich der Arbeitgeber nicht aus einer anderen Rechtsgrundlage zur Leistung verpflichtet sah – nicht aber, dass er sich für die Zukunft nicht binden will.

Das heißt für Sie: Nur weil auf der Abrechnung „freiwillig“ steht, ist Ihr Anspruch nicht automatisch erledigt. Entscheidend ist, was der Arbeitgeber bei der Zahlung erkennbar erklärt hat und wie ein verständiger Arbeitnehmer sein Verhalten verstehen durfte.

Freiwilligkeitsvorbehalt: Was er kann und was nicht

Viele Arbeitsverträge enthalten die Klausel, Weihnachtsgeld werde „freiwillig und ohne Rechtsanspruch“ gezahlt. Solche Klauseln sind Allgemeine Geschäftsbedingungen und unterliegen der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB, insbesondere nach § 307 BGB. Sie müssen klar und verständlich formuliert sein. Unklare oder widersprüchliche Formulierungen gehen zulasten des Arbeitgebers, der den Vertrag gestellt hat.

Ob ein Vorbehalt im Einzelfall wirksam ist, hängt vom genauen Wortlaut ab. Besonders problematisch ist es für Arbeitgeber, wenn der Vertrag zugleich eine feste Zahlung zusagt und dann einen Vorbehalt anfügt, oder wenn die Zahlung als Gegenleistung für geleistete Arbeit ausgestaltet ist. Lassen Sie solche Klauseln im Zweifel prüfen, bevor Sie eine Streichung akzeptieren.

Stichtagsklauseln: Weihnachtsgeld nur bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis?

Eine häufige Streitfrage: Der Vertrag oder die Betriebsvereinbarung verlangt, dass das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember oder sogar bis zum Auszahlungstag „ungekündigt“ bestehen muss. Wer vorher kündigt oder gekündigt wird, geht leer aus. Ist das zulässig?

Das kommt auf den Zweck der Sonderzahlung an. Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet in seiner Entscheidung vom 18. Januar 2012 (10 AZR 667/10) im Kern zwei Fälle:

  • Zahlung als Vergütung für geleistete Arbeit: Hat der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung bereits erbracht, ist es unangemessen, ihm vereinbartes Arbeitsentgelt über eine Stichtagsklausel wieder zu entziehen. Eine solche Klausel ist dann nach § 307 BGB unwirksam.
  • Zahlung als Belohnung künftiger Betriebstreue: Soll mit dem Weihnachtsgeld vor allem die weitere Betriebszugehörigkeit honoriert werden, darf der Arbeitgeber den Anspruch grundsätzlich vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über einen Stichtag hinaus abhängig machen.

Ob eine Sonderzahlung Entgelt für Arbeit oder Prämie für Betriebstreue ist, ergibt sich aus der Auslegung der konkreten Regelung. Für Sie bedeutet das: Eine Klausel, die Ihnen das Weihnachtsgeld bei Kündigung streicht, ist nicht automatisch wirksam. Ebenso wenig ist sie automatisch unwirksam. Der Wortlaut und der erkennbare Zweck der Zahlung entscheiden.

Rückzahlungsklauseln: Muss ich Weihnachtsgeld zurückzahlen?

Manche Arbeitgeber zahlen das Weihnachtsgeld aus, verlangen es aber zurück, wenn Sie bis zu einem bestimmten Zeitpunkt im nächsten Jahr kündigen. Eine solche Rückzahlungsklausel ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist und die Bindungsdauer zumutbar bleibt. Das Bundesarbeitsgericht bewertet das nach der Höhe der Zahlung: Je geringer der Betrag, desto kürzer darf die Bindung sein. Eine pauschale Zahl, die in jedem Fall gilt, gibt es nicht – es kommt auf den Einzelfall an.

Gerade bei einer eigenen Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag sollten Sie deshalb vorher klären, ob und in welcher Höhe Sie zurückzahlen müssen. Wie Sie eine Trennung finanziell sauber regeln, lesen Sie auf meiner Seite zum Aufhebungsvertrag. Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber finden Sie die wichtigsten Schritte unter Kündigung.

Teilzeit, Elternzeit, Krankheit: Wird das Weihnachtsgeld gekürzt?

Teilzeitbeschäftigte dürfen nach § 4 Abs. 1 TzBfG nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung. Sie haben deshalb grundsätzlich Anspruch auf Weihnachtsgeld, das Ihrem Arbeitszeitanteil entspricht.

Ob der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld wegen Fehlzeiten, Krankheit oder Elternzeit kürzen darf, hängt wiederum davon ab, ob er sich dies klar vorbehalten hat. Im bereits erwähnten Urteil 10 AZR 116/22 ging es genau um einen lange arbeitsunfähigen Arbeitnehmer. Das Gericht sprach ihm das Weihnachtsgeld zu, weil keine Kürzungsvereinbarung bestand. Gibt es keine klare Regelung, ist eine Kürzung deshalb nicht ohne Weiteres möglich.

Weihnachtsgeld bleibt aus: So gehen Sie Schritt für Schritt vor

Wenn das Weihnachtsgeld ausbleibt oder gekürzt wird, sollten Sie nicht abwarten. Gehen Sie am besten so vor:

  1. Unterlagen sammeln: Arbeitsvertrag, Zusatzvereinbarungen, Betriebsvereinbarungen und die Gehaltsabrechnungen der letzten Jahre. Sie belegen, ob und wie oft gezahlt wurde.
  2. Tarifvertrag prüfen: Klären Sie, ob Ihr Arbeitsverhältnis tariflich geregelt ist.
  3. Fristen im Blick behalten: Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge enthalten Ausschlussfristen. Wer seinen Anspruch nicht rechtzeitig schriftlich oder in Textform geltend macht, kann ihn verlieren. Prüfen Sie diese Frist sofort.
  4. Anspruch schriftlich geltend machen: Fordern Sie den Arbeitgeber unter Fristsetzung zur Zahlung auf.
  5. Rechtlich prüfen lassen: Bleibt die Zahlung aus, lohnt sich eine anwaltliche Prüfung, ob eine Klage vor dem Arbeitsgericht Aussicht auf Erfolg hat.

Wird Ihnen im Zusammenhang mit einem Streit um Sonderzahlungen gekündigt, gilt eine besonders kurze Frist: Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Was dabei zu beachten ist, finden Sie in meinem Beitrag zur Kündigungsschutzklage.

Weihnachtsgeld und Abfindung bei Trennung

Steht eine Trennung im Raum, wird das Weihnachtsgeld oft zum Verhandlungsthema. Anteilige Sonderzahlungen, Rückzahlungsklauseln und Bonusansprüche sollten in einem Aufhebungsvertrag oder Vergleich ausdrücklich geregelt werden, damit später kein Streit darüber entsteht. Mehr dazu, wann eine Abfindung in Betracht kommt, erfahren Sie auf der Seite Abfindung. Allgemeine Begriffe rund um das Arbeitsverhältnis erkläre ich im Glossar Arbeitsrecht von A bis Z.

Weihnachtsgeld streitig? Erstgespräch in Würzburg

Ob Ihnen Weihnachtsgeld zusteht, lässt sich nur anhand Ihrer Unterlagen sicher beurteilen. Als Anwalt für Arbeitsrecht in Würzburg vertrete ich ausschließlich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Würzburg und ganz Unterfranken. Das Arbeitsgericht Würzburg ist für viele dieser Streitigkeiten die zuständige Anlaufstelle. Im kostenlosen Erstgespräch schauen wir gemeinsam auf Ihren Vertrag, Ihre Abrechnungen und die Fristen und besprechen, welche Schritte sinnvoll sind. Informationen zu den Kosten finden Sie auf der Seite Kosten. Nehmen Sie gern Kontakt auf, bevor eine Ausschlussfrist abläuft.

Häufige Fragen zum Weihnachtsgeld

Habe ich einen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Nein, ein Gesetz verpflichtet Arbeitgeber nicht zur Zahlung von Weihnachtsgeld. Ein Anspruch kann sich aber aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer betrieblichen Übung ergeben. Prüfen Sie deshalb zuerst Ihre Unterlagen und die Gehaltsabrechnungen der vergangenen Jahre.

Wann entsteht ein Anspruch auf Weihnachtsgeld durch betriebliche Übung?

Zahlt der Arbeitgeber über mehrere Jahre regelmäßig und ohne klaren Vorbehalt, kann daraus ein Anspruch entstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt bei jährlichen Gratifikationen an die gesamte Belegschaft in der Regel die dreimalige vorbehaltlose Zahlung als Richtschnur. Es kommt aber immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an.

Verhindert der Hinweis freiwillig auf der Gehaltsabrechnung den Anspruch?

Nicht automatisch. Das Bundesarbeitsgericht hat im Jahr 2023 entschieden, dass der Zusatz freiwillig auf der Abrechnung einen Anspruch aus betrieblicher Übung nicht ausschließen muss. Entscheidend ist, wie ein verständiger Arbeitnehmer das Verhalten des Arbeitgebers verstehen durfte und ob eine Bindung für die Zukunft klar ausgeschlossen wurde.

Darf der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld bei einer Kündigung streichen?

Das hängt vom Zweck der Zahlung und vom Wortlaut der Klausel ab. Soll die Zahlung bereits geleistete Arbeit vergüten, ist eine Stichtagsklausel meist unwirksam. Soll sie künftige Betriebstreue belohnen, darf sie grundsätzlich an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft werden. Lassen Sie die konkrete Klausel prüfen, bevor Sie auf Ihr Geld verzichten.

Muss ich Weihnachtsgeld zurückzahlen, wenn ich selbst kündige?

Nur wenn eine Rückzahlungsklausel wirksam vereinbart ist. Die Bindungsdauer muss zumutbar sein und hängt auch von der Höhe der Zahlung ab. Ohne ausdrückliche Vereinbarung müssen Sie in der Regel nichts zurückzahlen. Klären Sie das am besten vor einer Eigenkündigung oder einem Aufhebungsvertrag.

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