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Aufhebungsvertrag: Was Sie vor der Unterschrift wissen müssen

Ein Aufhebungsvertrag wird oft in einer angespannten Situation vorgelegt: Der Arbeitgeber möchte das Arbeitsverhältnis „im gegenseitigen Einvernehmen“ beenden, legt ein scheinbar faires Angebot auf den Tisch und bittet um eine schnelle Unterschrift. Genau hier ist Vorsicht geboten. Anders als bei einer Kündigung beenden Sie das Arbeitsverhältnis mit Ihrer Unterschrift selbst – und verzichten damit unter Umständen auf Kündigungsschutz, Fristen und bares Geld.

Als Spezialist für Arbeitsrecht in Würzburg rate ich dringend dazu, einen Aufhebungsvertrag niemals ungeprüft zu unterschreiben. In diesem Beitrag erfahren Sie, worin sich ein Aufhebungsvertrag von der Kündigung unterscheidet, welches Risiko die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld birgt und welche Punkte unbedingt geregelt sein sollten.

Aufhebungsvertrag, Kündigung oder Abwicklungsvereinbarung?

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis durch eine Vereinbarung beider Seiten – ohne Kündigung und unabhängig von Kündigungsfristen. Eine Kündigung ist dagegen eine einseitige Erklärung; gegen sie können Sie sich mit einer Kündigungsschutzklage wehren. Bei der Abwicklungsvereinbarung spricht der Arbeitgeber zunächst die Kündigung aus, und beide Seiten regeln anschließend die Modalitäten. Die Abwicklungsvereinbarung führt in der Regel zu einer maximalen Sperrzeit beim ALG I, daher sollten Sie diese grundsätzlich ablehnen, wenn Sie ALG beantragen wollen. Nach § 623 BGB ist für den Aufhebungsvertrag übrigens zwingend die Schriftform vorgeschrieben.

Das größte Risiko: die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, löst das Arbeitsverhältnis aktiv selbst auf. Die Agentur für Arbeit wertet das je nach Inhalt des Vertrages teilweise als versicherungswidriges Verhalten und verhängt nach § 159 SGB III eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen. In dieser Zeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld, und die Bezugsdauer verkürzt sich. Klären Sie die Folgen daher unbedingt, bevor Sie unterschreiben, und setzen Sie sich frühzeitig mit der Agentur für Arbeit in Verbindung, um Ihren Anspruch nicht zu gefährden. Eine Sperrzeit lässt sich vermeiden oder verringern, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt – etwa wenn ohnehin eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung gedroht hätte und die Abfindung in einem bestimmten Rahmen bleibt. Diese Formulierungen gehören mit Fingerspitzengefühl in den Vertrag. Denken Sie außerdem an Ihre Pflicht, sich rechtzeitig arbeitsuchend zu melden, um weitere Nachteile zu vermeiden.

Diese Punkte gehören in jeden Aufhebungsvertrag

  • Beendigungsdatum: Idealerweise wird die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten – das schützt zusätzlich vor der Sperrzeit, denn wird die vertragliche, tarifvertragliche oder gesetzliche Kündigungsfrist nicht eingehalten, wird die BA für Arbeit regelmäßig eine Sperrzeit verhängen.
  • Abfindung: Höhe, Fälligkeit und steuerliche Behandlung sollten klar geregelt sein. Einen Überblick, wann und in welcher Höhe eine Abfindung realistisch ist, finden Sie in unserem ausführlichen Beitrag.
  • Freistellung und Resturlaub: Werden Sie bis zum Ende bezahlt freigestellt? Ist der Urlaub abgegolten oder eingebracht?
  • Arbeitszeugnis: Vereinbaren Sie ein qualifiziertes, wohlwollendes Zeugnis mit mindestens „gut“. Lassen Sie es im Zweifel anwaltlich prüfen.
  • Variable Vergütung, Boni, Dienstwagen, Wettbewerbsverbot: Offene Ansprüche und Rückgabepflichten gehören sauber geregelt – sonst drohen später Streit und Nachforderungen.

Welche Vorteile ein Aufhebungsvertrag haben kann

Ein Aufhebungsvertrag ist nicht per se schlecht. Richtig verhandelt, kann er Ihnen Vorteile bringen: ein selbstbestimmtes Beendigungsdatum, eine attraktive Abfindung, eine bezahlte Freistellung für die Jobsuche oder ein erstklassiges Zeugnis. Wer ohnehin wechseln möchte, kann so geordnet und mit einem finanziellen Polster ausscheiden. Entscheidend ist, dass Sie nicht das erstbeste Angebot annehmen, sondern Ihre Verhandlungsposition kennen. Häufig ist mehr drin, als zunächst geboten wird – ähnlich wie bei der Frage, ob sich eine Änderungskündigung lohnt, kommt es auf die Strategie an. Und so, wie Sie schon Ihren Arbeitsvertrag genau prüfen sollten, gilt das erst recht für die Beendigung.

Vor der Unterschrift prüfen lassen – auch in Würzburg

Lassen Sie sich nicht unter Zeitdruck setzen. Niemand kann Sie zwingen, einen Aufhebungsvertrag sofort zu unterschreiben – Sie haben das Recht, ihn in Ruhe zu prüfen und prüfen zu lassen. Als Anwalt für Arbeitsrecht in Würzburg gehe ich den Entwurf mit Ihnen durch, rechne die Sperrzeit-Folgen durch, schätze die realistische Abfindungshöhe ein und übernehme auf Wunsch die Verhandlung mit dem Arbeitgeber. Kommt es doch zum Streit, ist das Arbeitsgericht Würzburg zuständig – wer von Anfang an klug verhandelt, erspart sich diesen Weg meist. Nutzen Sie gern unser Angebot, Ihren Aufhebungsvertrag prüfen zu lassen. Weitere Begriffe rund um das Thema erklären wir verständlich im Glossar Arbeitsrecht von A bis Z.

Häufige Fragen zum Aufhebungsvertrag

Muss ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?

Nein. Ein Aufhebungsvertrag kommt nur zustande, wenn beide Seiten zustimmen. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen ein Angebot machen, aber er kann Sie nicht zur Unterschrift zwingen. Lassen Sie sich auch nicht unter Zeitdruck setzen: Sie dürfen den Vertrag in Ruhe prüfen und anwaltlich prüfen lassen, bevor Sie sich entscheiden. Lehnen Sie ab, bleibt es beim bestehenden Arbeitsverhältnis – mit allen Schutzrechten.

Bekomme ich nach einem Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit?

In der Regel ja, denn Sie lösen das Arbeitsverhältnis aktiv mit auf. Die Agentur für Arbeit kann eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen verhängen, in der Sie kein Arbeitslosengeld erhalten. Eine Sperrzeit lässt sich aber vermeiden oder verringern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt – etwa eine ohnehin drohende rechtmäßige Kündigung bei gleichzeitig maßvoller Abfindung und Einhaltung der Kündigungsfrist. Wie der Vertrag formuliert ist, entscheidet hier über bares Geld.

Wie hoch sollte die Abfindung im Aufhebungsvertrag sein?

Eine feste gesetzliche Höhe gibt es nicht. Als grobe Orientierung dient häufig ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr – im Einzelfall ist je nach Verhandlungsposition deutlich mehr möglich. Entscheidend sind Ihre Erfolgsaussichten in einem möglichen Kündigungsschutzverfahren, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das Interesse des Arbeitgebers an einer schnellen, sauberen Trennung. Eine anwaltliche Einschätzung verhindert, dass Sie sich unter Wert verkaufen.

Kann ich einen unterschriebenen Aufhebungsvertrag widerrufen?

Ein gesetzliches Widerrufsrecht wie bei Verbraucherverträgen gibt es für Aufhebungsverträge grundsätzlich nicht. Eine Lösung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht – etwa bei Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung oder wenn das sogenannte Gebot fairen Verhandelns verletzt wurde. Diese Ausnahmen sind eng und müssen sorgfältig geprüft werden. Deshalb gilt: lieber vor der Unterschrift prüfen lassen als danach um die Rückabwicklung kämpfen.

Lohnt sich anwaltliche Beratung vor dem Aufhebungsvertrag?

Ja, und sie zahlt sich meist mehrfach aus. Eine Prüfung deckt Sperrzeit-Risiken auf, bevor sie entstehen, und legt offen, wo sich nachverhandeln lohnt – bei der Abfindung, der Freistellung oder dem Zeugnis. Gerade weil ein Aufhebungsvertrag Ihren Kündigungsschutz aufhebt, ist die fachkundige Begleitung hier besonders wertvoll. Als Anwalt für Arbeitsrecht in Würzburg nehme ich mir die Zeit, Ihre Situation realistisch einzuschätzen und das Beste für Sie herauszuholen.

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