Schneechaos, spiegelglatte Straßen, ausgefallene Züge – sobald der Winter zuschlägt, wird der Weg zur Arbeit für viele Beschäftigte zur Geduldsprobe. Pendler stehen im Stau, Busse und Bahnen verspäten sich, und selbst der kurze Fußweg kann durch Glätte gefährlich werden. Doch wer trägt eigentlich das Risiko, wenn man wegen des Wetters zu spät zur Arbeit kommt? Und drohen tatsächlich arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Abmahnung oder Kündigung?
Dieser Beitrag erklärt, welche Pflichten Arbeitnehmer im Winter haben, was bei Lohn, Abmahnung und Kündigung zu beachten ist und wie Sie sich richtig verhalten, wenn Schnee und Eis Sie unverschuldet vom Arbeitsplatz fernhalten.
Grundsatz: Das Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer
Im deutschen Arbeitsrecht gilt das sogenannte Wegerisiko. Das bedeutet: Der Arbeitnehmer schuldet seine Arbeitsleistung am vereinbarten Arbeitsort und ist dafür verantwortlich, dort pünktlich zu erscheinen. Wie er dort hinkommt, ist grundsätzlich seine Sache. Probleme auf dem Arbeitsweg – ob Stau, Schnee, Glatteis oder Bahnausfall – fallen daher in seinen Risikobereich.
Das gilt selbst dann, wenn die Verspätung objektiv unverschuldet ist. Die Ursache mag verständlich sein, ändert aber an der grundsätzlichen Verantwortung nichts. Anders ist es nur, wenn der Arbeitgeber selbst das Erreichen des Arbeitsplatzes vereitelt, etwa durch eine kurzfristige Versetzung an einen unerreichbaren Ort.
Pflicht zur rechtzeitigen Vorbereitung
Aus dem Wegerisiko folgt eine ausgeprägte Vorsorgepflicht. Bei angekündigtem Winterwetter wird vom Arbeitnehmer erwartet, dass er sich auf erschwerte Verkehrsverhältnisse einstellt. Wer trotz Warnungen vor Schnee und Glätte zur gewohnten Zeit losfährt und dann mit Verspätung auftaucht, kann sich nur eingeschränkt darauf berufen, das Wetter sei „schuld“.
Erwartet wird vor allem, dass Beschäftigte Wettervorhersagen und Verkehrsmeldungen prüfen, ausreichend Pufferzeit einplanen, das Auto winterfest halten und – wo möglich – Alternativen wie öffentliche Verkehrsmittel, Fahrgemeinschaften oder einen früheren Start in Betracht ziehen.
Welche Maßnahmen werden konkret erwartet?
Was im Einzelfall zumutbar ist, hängt von Wetterlage, Wohnort, Arbeitsplatz und persönlichen Möglichkeiten ab. Als Faustregel gelten folgende Punkte:
- Bei angekündigtem Winterwetter früher losfahren als üblich
- Den eigenen Pkw winterfest halten (Winterreifen, Eiskratzer, gefüllter Tank, ausreichend Frostschutz)
- Auf alternative Verkehrsmittel umsteigen, wenn diese verlässlicher sind
- Den Arbeitgeber bei drohender Verspätung so früh wie möglich informieren
- Bei extremen Wetterlagen prüfen, ob ein abweichender Arbeitsbeginn oder mobiles Arbeiten möglich ist
Wer diese Punkte beachtet, dokumentiert seinen guten Willen und entzieht einer späteren Abmahnung weitgehend die Grundlage.
Was passiert mit dem Lohn bei verspäteter Ankunft?
Hier wird die Sache wirtschaftlich spürbar: Nach dem Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ besteht für die Zeit, in der nicht gearbeitet wird, grundsätzlich auch kein Anspruch auf Vergütung. Wer wegen Schnee oder Glatteis zwei Stunden zu spät kommt, riskiert daher, dass ihm für diese zwei Stunden der Lohn gekürzt wird.
In der Praxis lässt sich diese Stundenkürzung häufig durch Nacharbeiten, den Abbau von Gleitzeitguthaben oder die Anrechnung auf Überstunden vermeiden. Viele Arbeitgeber zeigen sich bei unverschuldeten Verspätungen kulant, müssen es aber nicht. Sondervorschriften wie § 616 BGB greifen bei verspätetem Erscheinen aufgrund Wetters in aller Regel nicht, weil dieser den persönlichen Verhinderungsbereich des Arbeitnehmers betrifft, nicht das allgemeine Wegerisiko.
Droht eine Abmahnung oder gar eine Kündigung?
Eine einmalige, unverschuldete Verspätung wegen Wetters rechtfertigt für sich genommen noch keine Abmahnung. Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer ohne vorherige Information einfach nicht erscheint, sich keine Mühe gegeben hat, pünktlich zu sein, oder wiederholt zu spät kommt, ohne sich auf Wetterlagen einzustellen.
Eine Kündigung wegen einer einzelnen wetterbedingten Verspätung ist regelmäßig unverhältnismäßig. Erst bei wiederholten Verstößen trotz Abmahnung und ohne erkennbares Bemühen kommt eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht. Eine fristlose Kündigung scheidet in solchen Fällen praktisch immer aus.
Sonderfall: Höhere Gewalt und extreme Wetterlagen
Bei wirklich extremen Wetterereignissen – etwa amtlichen Unwetterwarnungen, Verboten der Behörden, eingestelltem Bahn- und Straßenverkehr – kann ein Fall höherer Gewalt vorliegen. In diesen Konstellationen ist die Verspätung oder das Fernbleiben besonders nachvollziehbar.
Auch hier bleibt die Verantwortung grundsätzlich beim Arbeitnehmer, der Lohnausfall droht in der Regel weiter. Arbeitsrechtliche Sanktionen kommen aber nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn jemand offensichtliche Schutzmaßnahmen oder eine angeordnete Umleitung gröblich ignoriert hat. Wichtig ist, in solchen Lagen besonders frühzeitig zu informieren und – sofern möglich – aus der Ferne Arbeitsbereitschaft zu signalisieren.
Mobile Arbeit und Homeoffice als Lösung?
Wo die Tätigkeit auch von zu Hause aus möglich ist, bietet sich bei schwierigen Wetterlagen ein zumindest tageweiser Wechsel ins Homeoffice an. Einen einseitigen Anspruch des Arbeitnehmers gibt es darauf in der Regel nicht – maßgeblich sind Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung und gelebte Praxis im Unternehmen.
Trotzdem lohnt sich das offene Gespräch: Viele Arbeitgeber lassen Beschäftigte an Tagen mit angekündigtem Schneechaos freiwillig von zu Hause arbeiten, um Verspätungen, Ausfälle und Unfälle zu vermeiden. Idealerweise wird eine solche Regelung schon vor Beginn der Winterzeit grundsätzlich besprochen.
Was, wenn ich gar nicht zur Arbeit komme?
Auch bei einem vollständigen Nichterscheinen wegen Wetters bleibt das Wegerisiko zunächst beim Arbeitnehmer. Wer den Tag nicht arbeiten kann und auch keine Möglichkeit hat, die Arbeit nachzuholen oder von zu Hause aus zu erbringen, hat regelmäßig keinen Anspruch auf Lohn für diesen Tag.
Trotzdem gilt: Unangekündigt zu Hause bleiben sollten Sie auf keinen Fall. Wer sich nicht zumindest meldet und seine Lage erklärt, riskiert eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens. Eine kurze Nachricht, idealerweise schriftlich und mit Schilderung der konkreten Wetter- und Verkehrslage, ist daher unverzichtbar.
Versicherungsschutz: Unfall auf dem Arbeitsweg
Auch bei Schnee und Eis besteht der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für den direkten Weg zur Arbeit. Stürzt der Beschäftigte auf einer vereisten Straße oder wird er auf glatter Fahrbahn in einen Unfall verwickelt, handelt es sich grundsätzlich um einen versicherten Wegeunfall.
Wichtig ist, dass der Weg betrieblich veranlasst und nicht aus erkennbar privaten Gründen verändert oder unterbrochen ist. Bei Unfällen sollten Sie den Vorfall zeitnah dem Arbeitgeber und – bei medizinischer Behandlung – dem Arzt als Wegeunfall melden, damit der gesetzliche Versicherungsschutz greifen kann.
Was tun bei drohender Verspätung?
Wer merkt, dass er den Arbeitsbeginn voraussichtlich nicht halten kann, sollte strukturiert vorgehen. In der Praxis bewährt haben sich folgende Schritte:
- Sofort den Arbeitgeber – oder den unmittelbaren Vorgesetzten – telefonisch oder per Nachricht informieren.
- Die voraussichtliche Verspätung möglichst realistisch einschätzen und kommunizieren.
- Anbieten, die fehlende Zeit nachzuholen oder per Gleitzeit auszugleichen.
- Bei längeren Verzögerungen prüfen, ob mobiles Arbeiten oder eine spätere Arbeitsaufnahme möglich ist.
- Den Verlauf kurz dokumentieren, um im Streitfall die unverschuldete Lage belegen zu können.
So entsteht der Eindruck eines verantwortungsvollen Verhaltens – ein wichtiger Punkt, falls der Arbeitgeber später doch arbeitsrechtliche Schritte erwägt.
Pflichten des Arbeitgebers
Auch der Arbeitgeber trifft im Winter besondere Pflichten – allerdings vor allem auf dem Betriebsgelände. Dort muss er für sichere Wege sorgen, also etwa Räum- und Streupflichten erfüllen, Eingänge sichern und Parkplätze in einem zumutbaren Zustand halten. Verletzt er diese Pflichten und stürzt ein Mitarbeiter, können Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche entstehen.
Für die Strecke zwischen Wohnung und Betrieb ist er hingegen nicht verantwortlich. Hier bleibt es beim allgemeinen Wegerisiko des Arbeitnehmers, ergänzt durch den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Praktische Tipps vom Fachanwalt
Damit Winterwetter nicht zum arbeitsrechtlichen Problem wird, helfen folgende Grundregeln:
- Wettervorhersagen und Verkehrsmeldungen ernst nehmen und Pufferzeiten einplanen.
- Bei drohender Verspätung sofort informieren – möglichst schriftlich.
- Nachholzeiten, Gleitzeitabbau oder Urlaubsstunden als Lösung anbieten.
- Bei wiederholten Konflikten frühzeitig das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen.
- Bei Abmahnungen oder Kündigungen unbedingt fristgerecht rechtlichen Rat einholen.
Vor allem die Dreiwochenfrist für eine Kündigungsschutzklage darf nicht versäumt werden. Auch ungerechtfertigte Abmahnungen sollten nicht ohne Prüfung in der Personalakte verbleiben.
Fazit
Schnee und Eis sind keine Freikarte für Verspätungen. Das Wegerisiko liegt grundsätzlich beim Arbeitnehmer, und im Zweifel droht Lohnausfall für die nicht gearbeitete Zeit. Eine einmalige, unverschuldete Verspätung wegen Winterwetters rechtfertigt aber für sich genommen weder eine Abmahnung noch eine Kündigung – vorausgesetzt, der Beschäftigte hat sich angemessen vorbereitet, frühzeitig informiert und das Mögliche getan, um pünktlich zu erscheinen. Wer professionell kommuniziert, dokumentiert und im Konfliktfall rechtzeitig rechtlichen Rat einholt, kommt auch durch den Winter ohne arbeitsrechtliche Folgen.
Häufige Fragen zur Verspätung wegen Winterwetters
Trägt der Arbeitgeber das Risiko, wenn ich wegen Schnee zu spät komme?
Nein, im deutschen Arbeitsrecht gilt das sogenannte Wegerisiko. Der Arbeitnehmer schuldet seine Arbeitsleistung am vereinbarten Arbeitsort und ist dafür verantwortlich, dort pünktlich zu erscheinen. Wie er hinkommt, ist grundsätzlich seine Sache.
Probleme auf dem Weg – Schnee, Eis, Stau oder Bahnausfall – fallen daher in seinen Risikobereich. Selbst eine unverschuldete Verspätung bleibt zunächst sein Problem. Anders ist es nur, wenn der Arbeitgeber das Erreichen des Arbeitsplatzes selbst vereitelt, etwa durch eine kurzfristige Versetzung an einen unerreichbaren Ort.
Verliere ich meinen Lohn, wenn ich verspätet zur Arbeit komme?
Grundsätzlich ja. Nach dem Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ besteht für die nicht gearbeitete Zeit auch kein Anspruch auf Vergütung. Wer wegen Schnee oder Glatteis zwei Stunden zu spät kommt, riskiert daher eine entsprechende Lohnkürzung.
In der Praxis lässt sich dies häufig durch Nacharbeiten, den Abbau von Gleitzeitguthaben oder die Anrechnung auf Überstunden vermeiden. Viele Arbeitgeber zeigen sich bei unverschuldeten Verspätungen kulant, müssen es aber nicht. Eine Pflicht zur Lohnzahlung trotz Verspätung lässt sich aus § 616 BGB in solchen Wetterfällen in aller Regel nicht ableiten.
Kann ich wegen einer wetterbedingten Verspätung abgemahnt oder gekündigt werden?
Eine einmalige, unverschuldete Verspätung wegen Winterwetters rechtfertigt für sich genommen in der Regel weder eine Abmahnung anwaltlich prüfen lassen noch eine Kündigung. Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer ohne Vorwarnung gar nicht erscheint, sich nicht zumindest meldet oder erkennbar keine Vorkehrungen getroffen hat.
Wiederholtes Zuspätkommen kann nach vorheriger Abmahnung im Einzelfall sogar eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Eine fristlose Kündigung wegen wetterbedingter Verspätung scheidet hingegen praktisch immer aus. Wer eine Abmahnung oder Kündigung erhält, sollte diese innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist zwingend rechtlich prüfen lassen.
Habe ich Anspruch auf Homeoffice, wenn mein Arbeitsweg unbefahrbar ist?
Einen einseitigen Anspruch auf Homeoffice oder mobiles Arbeiten gibt es in der Regel nicht. Ob und unter welchen Voraussetzungen von zu Hause aus gearbeitet werden darf, richtet sich nach Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder einer konkreten Absprache mit dem Arbeitgeber.
In der Praxis lohnt sich aber das offene Gespräch: Viele Arbeitgeber lassen Beschäftigte an Tagen mit angekündigtem Schneechaos freiwillig von zu Hause arbeiten, um Verspätungen, Ausfälle und Unfälle zu vermeiden. Idealerweise wird eine entsprechende Regelung bereits vor der Winterzeit grundsätzlich besprochen, sodass im Ernstfall klare Vereinbarungen bestehen.
Bin ich auf dem Arbeitsweg trotz Glätte unfallversichert?
Ja, der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gilt auch bei Schnee und Eis für den direkten Weg zur Arbeit. Stürzen Sie auf einer vereisten Straße oder geraten Sie auf glatter Fahrbahn in einen Unfall, handelt es sich grundsätzlich um einen versicherten Wegeunfall.
Voraussetzung ist, dass der Weg betrieblich veranlasst ist und nicht aus erkennbar privaten Gründen verändert oder unterbrochen wird. Wichtig: Melden Sie einen Unfall zeitnah Ihrem Arbeitgeber und – bei medizinischer Behandlung – dem Arzt als Wegeunfall, damit der Versicherungsschutz greifen und der Vorfall ordnungsgemäß erfasst werden kann.



