Die Elternzeit ist für viele Familien keine einmalige Entscheidung: Was als ein Jahr geplant war, soll oft um ein zweites oder drittes Jahr verlängert werden. Genau an diesem Punkt kommt es immer wieder zum Streit mit dem Arbeitgeber – bis hin zu Abmahnung und Kündigung. Ein aktueller Fall meiner Kanzlei, den wir vor dem Arbeitsgericht Würzburg in erster Instanz klar gewonnen haben, zeigt exemplarisch, worauf es ankommt: Wann brauchen Sie für die Verlängerung der Elternzeit die Zustimmung Ihres Arbeitgebers – und wann dürfen Sie sie schlicht erklären?
Als Anwalt für Arbeitsrecht in Würzburg schildere ich Ihnen zunächst den Fall und die Entscheidung des Gerichts. Anschließend erhalten Sie einen Überblick über die drei typischen Konstellationen der Elternzeitverlängerung – mit Ihren Rechten und Pflichten in jeder davon.
Der Fall: Verlängerung um das dritte Jahr – Arbeitgeber sagt Nein
Eine junge Mutter, beschäftigt in einem Unternehmen mit rund 80 Arbeitnehmern, beantragte nach der Geburt ihres Kindes Ende 2023 zunächst ein Jahr Elternzeit. Im Laufe des ersten Lebensjahres merkte sie, dass sie mehr Zeit benötigen würde, und beantragte fristgerecht die Verlängerung um ein zweites Jahr – dem stimmte der Arbeitgeber noch zu. Als sie jedoch um ein weiteres, drittes Jahr bis Ende 2026 verlängern wollte, lehnte der Arbeitgeber über seinen Anwalt ab: Sie werde als Mitarbeiterin gebraucht. Die Mutter ging davon aus, dass sie für diese Verlängerung gar keine Zustimmung benötigt – und behielt damit am Ende Recht.
Nach der Beratung in meiner Kanzlei haben wir dem Arbeitgeberanwalt mitgeteilt, dass ein Anspruch auf die Verlängerung um das dritte Jahr besteht und unsere Mandantin deshalb nicht zum vermeintlichen Ende der Elternzeit am Arbeitsplatz erscheinen wird. Zugleich haben wir beim Arbeitsgericht die Feststellung beantragt, dass die Elternzeit wirksam bis Ende 2026 verlängert wurde. Der Arbeitgeber reagierte mit voller Härte: erst eine Abmahnung, dann eine ordentliche und schließlich eine außerordentliche fristlose Kündigung. Gegen all das haben wir die Klage erweitert – und zusätzlich eine Entschädigung wegen Geschlechterdiskriminierung geltend gemacht.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg
Das Gericht hat beide Kündigungen und die Abmahnung als unwirksam erkannt und festgestellt, dass unsere Mandantin das Recht hatte, die Elternzeit einseitig und ohne Zustimmung des Arbeitgebers auf das dritte Lebensjahr des Kindes zu verlängern. In der Kammerverhandlung wies das Gericht darauf hin, dass es zu dieser Konstellation zwar noch keine Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gibt, aber mindestens vier Landesarbeitsgerichte den Fall angesichts der klaren Rechtslage genauso entschieden haben. Die Auffassung des Arbeitgebers, hier sei eine Zustimmung nötig, wurde deutlich verworfen – Abmahnung und Kündigungen entbehrten damit jeder rechtlichen Grundlage.
Lediglich die Entschädigung wegen Diskriminierung sprach das Gericht nicht zu: Der Arbeitgeber berief sich zwar auf ein nicht existierendes Zustimmungsverweigerungsrecht, konnte sich dabei aber auf ganz vereinzelte Stimmen in der juristischen Literatur stützen – das genügte dem Gericht, um noch von zulässigem (wenn auch falschem) Rechtsstandpunkt auszugehen.
Die drei Konstellationen der Elternzeit im Überblick
Ob Sie die Zustimmung Ihres Arbeitgebers brauchen, hängt allein davon ab, wie Sie Ihre Elternzeit ursprünglich beantragt haben und worauf Sie verlängern möchten. Rechtsgrundlage sind die §§ 15 und 16 BEEG.
Konstellation 1: Sie beantragen von Anfang an zwei oder drei Jahre
Wer sich schon vor Beginn der Elternzeit festlegt und gleich zwei oder drei Jahre verlangt, braucht dafür keine Zustimmung des Arbeitgebers. Die Elternzeit ist ein einseitiges Gestaltungsrecht – der Arbeitgeber muss sie hinnehmen. Einzuhalten sind lediglich Form und Fristen: Das Elternzeitverlangen muss spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber eingehen. Wichtig ist die echte Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift – eine bloße E-Mail oder ein Fax genügt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht.
Konstellation 2: Erst ein Jahr, dann Verlängerung auf das zweite Jahr
Hier liegt die Tücke des Gesetzes: Nach § 16 Abs. 1 BEEG müssen Sie sich bei der Anmeldung für die ersten beiden Lebensjahre des Kindes festlegen, für welche Zeiten Sie Elternzeit nehmen (sogenannter Festlegungszeitraum). Beantragen Sie zunächst nur ein Jahr, gilt das zweite Jahr damit als nicht genommen. Die Folge nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 18.10.2011 – 9 AZR 315/10): Die spätere Verlängerung um das zweite Jahr ist zustimmungspflichtig. Ihr Arbeitgeber darf aber nicht frei entscheiden – er muss Ihre Interessen gegen seine betrieblichen Belange abwägen. Tut er das nicht oder fehlerhaft, können Sie beim Arbeitsgericht auf Zustimmung zur Verlängerung klagen.
Konstellation 3: Zwei Jahre laufen – Verlängerung um das dritte Jahr
Das war die Konstellation unseres Falls. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie von Anfang an zwei Jahre gewählt hatten oder – wie unsere Mandantin – erst ein Jahr genommen haben und das zweite später genehmigt wurde. Für die Verlängerung um das dritte Lebensjahr des Kindes ist nach einhelliger Auffassung der Landesarbeitsgerichte keine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Begründet wird das mit Wortlaut und Systematik des Gesetzes: Eltern steht die Elternzeit grundsätzlich für die ersten drei Lebensjahre zu; nur die ersten beiden Jahre unterliegen dem Festlegungszwang. Der Arbeitgeber muss diese erneute Verlängerung also hinnehmen.
Verweigert er sich trotzdem, können Sie bereits vorab auf Feststellung klagen, dass die Elternzeit wirksam verlängert wurde. Das hat einen großen taktischen Vorteil: Das Verfahren läuft frühzeitig, und sollte der Arbeitgeber – wie in unserem Fall – mit Abmahnung oder Kündigung reagieren, lassen sich diese im Wege der Klageerweiterung in denselben Prozess einbringen. So erreichen Sie schnellstmöglich eine gerichtliche Entscheidung, statt monatelang in der Schwebe zu hängen.
Nicht vergessen: Der besondere Kündigungsschutz in der Elternzeit
Während der Elternzeit gilt der besondere Kündigungsschutz des § 18 BEEG: Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen – ausgenommen sind nur seltene Sonderfälle mit behördlicher Zulässigerklärung. Genau deshalb ist die Frage, ob die Verlängerung wirksam war, so entscheidend: Besteht die Elternzeit fort, sind Kündigungen des Arbeitgebers regelmäßig unwirksam. Wichtig bleibt trotzdem: Gegen jede Kündigung müssen Sie binnen drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben – sonst wird selbst eine offensichtlich rechtswidrige Kündigung wirksam. Was bei einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber zu beachten ist, habe ich in einem eigenen Beitrag zusammengefasst.
Streit um die Elternzeit? Lassen Sie Ihre Situation prüfen
Ob Ihr Arbeitgeber der Verlängerung zustimmen muss oder Sie sie einseitig erklären dürfen, entscheidet sich an Details – und ein Fehler kann Abmahnung und Kündigung nach sich ziehen. Als Anwalt für Arbeitsrecht in Würzburg vertrete ich ausschließlich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und prüfe Ihre Konstellation, bevor Sie Fakten schaffen. Das Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich; die weiteren Kosten bespreche ich transparent mit Ihnen. Viele Begriffe rund um das Thema erklärt zudem unser Glossar Arbeitsrecht von A bis Z.
Häufige Fragen zur Verlängerung der Elternzeit
Brauche ich für die Verlängerung der Elternzeit die Zustimmung meines Arbeitgebers?
Das kommt auf die Konstellation an. Beantragen Sie von Anfang an zwei oder drei Jahre, ist keine Zustimmung nötig. Haben Sie zunächst nur ein Jahr genommen und wollen um das zweite Jahr verlängern, braucht die Verlängerung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Zustimmung des Arbeitgebers, der dabei aber Ihre Interessen fair abwägen muss. Für die Verlängerung um das dritte Lebensjahr des Kindes ist dagegen nach einhelliger Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte keine Zustimmung erforderlich.
Kann mein Arbeitgeber die Verlängerung auf das dritte Jahr ablehnen?
Nein. Die Verlängerung der Elternzeit um das dritte Lebensjahr des Kindes ist ein einseitiges Recht der Eltern – der Arbeitgeber muss sie hinnehmen. Das gilt unabhängig davon, ob Sie ursprünglich gleich zwei Jahre beantragt hatten oder das zweite Jahr erst später genehmigt wurde. Lehnt der Arbeitgeber trotzdem ab, können Sie beim Arbeitsgericht auf Feststellung klagen, dass die Elternzeit wirksam verlängert wurde – so wie in unserem vor dem Arbeitsgericht Würzburg gewonnenen Fall.
Darf mir während der Elternzeit gekündigt werden?
Grundsätzlich nicht. Während der Elternzeit gilt der besondere Kündigungsschutz des § 18 BEEG: Eine Kündigung ist nur in seltenen Ausnahmefällen und nur mit vorheriger Zulässigerklärung der zuständigen Behörde möglich. Erhalten Sie dennoch eine Kündigung, müssen Sie trotzdem innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben, damit die Kündigung nicht durch Fristablauf wirksam wird.
Was passiert, wenn ich nach der abgelehnten Verlängerung einfach nicht zur Arbeit erscheine?
Das ist riskant und sollte nie ohne vorherige rechtliche Prüfung geschehen. War die Verlängerung wirksam – wie beim dritten Jahr ohne Zustimmungserfordernis –, sind Abmahnungen und Kündigungen wegen des Fernbleibens unwirksam. War die Verlängerung aber zustimmungspflichtig und die Zustimmung fehlte, riskieren Sie eine wirksame verhaltensbedingte Kündigung. Lassen Sie Ihre Konstellation deshalb vorher anwaltlich einordnen und sichern Sie sich möglichst über eine Feststellungsklage ab.
Welche Form und Fristen gelten für Antrag und Verlängerung der Elternzeit?
Die Elternzeit müssen Sie spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn schriftlich beim Arbeitgeber verlangen; für Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes gilt eine Frist von 13 Wochen. Erforderlich ist die echte Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift – E-Mail oder Fax genügen nicht. Bei der Anmeldung müssen Sie sich verbindlich festlegen, für welche Zeiten innerhalb der ersten zwei Lebensjahre Sie Elternzeit nehmen. Diese Fristen und die Form sollten Sie auch bei jeder Verlängerung einhalten.




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