Ein Sturz von der Leiter, ein Schnitt an der Maschine, ein Ausrutscher auf nassem Boden – ein Arbeitsunfall ist schnell passiert. Neben Schmerzen und Ausfallzeiten stellt sich für Betroffene rasch die Frage: Muss der Arbeitgeber Schmerzensgeld zahlen? Die Antwort überrascht viele: In den meisten Fällen nein. Der Gesetzgeber hat die Haftung des Arbeitgebers bei Arbeitsunfällen bewusst stark eingeschränkt – im Gegenzug springt die gesetzliche Unfallversicherung ein. Es gibt aber wichtige Ausnahmen, in denen Schmerzensgeld sehr wohl durchsetzbar ist.
Als Anwalt für Arbeitsrecht in Würzburg erkläre ich Ihnen in diesem Beitrag, wann ein Arbeitsunfall vorliegt, warum der Arbeitgeber meist nicht haftet – und in welchen Konstellationen Sie Ihre Ansprüche dennoch erfolgreich geltend machen können.
Was gilt überhaupt als Arbeitsunfall?
Ein Arbeitsunfall ist nach § 8 SGB VII ein Unfall, den Versicherte infolge ihrer versicherten Tätigkeit erleiden. Dazu zählen Unfälle am Arbeitsplatz selbst, aber auch sogenannte Wegeunfälle – also Unfälle auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit oder nach Hause. Nicht versichert sind dagegen rein private Verrichtungen, selbst wenn sie während der Arbeitszeit stattfinden. Die Abgrenzung ist oft kniffliger, als sie klingt: Der Umweg zur Kita ist beispielsweise mitversichert, der Abstecher zum Supermarkt in der Regel nicht.
Das Haftungsprivileg: Warum der Arbeitgeber meist kein Schmerzensgeld zahlt
Der zentrale Grund steht in § 104 SGB VII: Der Arbeitgeber ist bei einem Arbeitsunfall von der Haftung für Personenschäden freigestellt – Juristen sprechen vom Haftungsprivileg. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber den Unfall fahrlässig oder gar grob fahrlässig verursacht hat, etwa durch mangelhafte Schutzvorkehrungen. Der Hintergrund: Arbeitgeber finanzieren mit ihren Beiträgen die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften). Diese übernimmt die Absicherung der Beschäftigten – dafür ist die persönliche Haftung des Arbeitgebers grundsätzlich ausgeschlossen. Auch Ansprüche gegen Kolleginnen und Kollegen, die den Unfall bei einer betrieblichen Tätigkeit verursacht haben, sind nach § 105 SGB VII in gleicher Weise beschränkt.
Die Konsequenz: Schmerzensgeld – also der Ausgleich für erlittene Schmerzen und Beeinträchtigungen – ist über die Unfallversicherung gerade nicht abgedeckt und kann vom Arbeitgeber in der Regel nicht verlangt werden.
Die Ausnahmen: Wann Schmerzensgeld doch durchsetzbar ist
1. Vorsatz des Arbeitgebers. Hat der Arbeitgeber den Unfall vorsätzlich herbeigeführt, entfällt das Haftungsprivileg vollständig. Vorsatz bedeutet dabei mehr als grobe Nachlässigkeit: Der Arbeitgeber muss den Schaden gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen haben. Die Hürde ist hoch, aber nicht immer unerreichbar – etwa wenn trotz bekannter, konkreter Gefahr bewusst auf zwingend vorgeschriebene Schutzmaßnahmen verzichtet wurde um Geld zu sparen.
2. Wegeunfälle. Für Unfälle auf dem Arbeitsweg gilt das Haftungsprivileg nicht. Verursacht Ihr Arbeitgeber (oder ein Kollege) etwa im normalen Straßenverkehr einen Unfall, bei dem Sie verletzt werden, können Sie Schmerzensgeld verlangen wie gegenüber jedem anderen Verkehrsteilnehmer auch.
3. Haftung Dritter. Das Privileg schützt nur den Arbeitgeber und Betriebsangehörige. Wird Ihr Arbeitsunfall durch einen externen Dritten verursacht – den Fahrer eines Lieferanten, einen Handwerker einer Fremdfirma, einen Unfallgegner – haftet dieser ganz normal auf Schmerzensgeld und weiteren Schadensersatz.
Was die gesetzliche Unfallversicherung leistet
Auch ohne Schmerzensgeld stehen Sie nach einem Arbeitsunfall nicht schutzlos da. Die Berufsgenossenschaft übernimmt insbesondere die Heilbehandlung einschließlich Reha, zahlt Verletztengeld (in der Regel 80-90 Prozent des Regelnettoentgelts, wenn die Lohnfortzahlung nach sechs Wochen endet) und bei dauerhaften Gesundheitsschäden eine Verletztenrente. Informationen dazu stellt auch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) bereit. Wichtig: Melden Sie den Unfall unverzüglich und suchen Sie einen Durchgangsarzt auf – das sichert Beweise und Ansprüche.
Was Sie nach einem Arbeitsunfall tun sollten
- Unfall sofort melden – dem Arbeitgeber und über diesen der Berufsgenossenschaft.
- Durchgangsarzt aufsuchen – nicht den Hausarzt; der D-Arzt dokumentiert den Unfall rechtssicher.
- Beweise sichern: Fotos der Unfallstelle, Namen von Zeugen, Unfallhergang schriftlich festhalten.
- Bescheide prüfen lassen: Erkennt die Berufsgenossenschaft den Arbeitsunfall nicht an oder fällt die Verletztenrente zu niedrig aus, lohnt sich häufig ein Widerspruch und der Gang zum Sozialrechtler.
- Ansprüche gegen Dritte prüfen: Gerade bei Wege- und Fremdverursacher-Unfällen ist Schmerzensgeld oft durchsetzbar.
- Strafanzeige gegen Arbeitgeber wegen Körperverletzung prüfen– das kann den Vorteil haben, dass die Staatsanwaltschaft die Sache oft bereits durch Sachverständige prüfen lässt, deren Gutachten Sie dann ggf. als Beweis im Zivilverfahren verwerten könnten.
Übrigens: Auch rund um die Genesung stellen sich arbeitsrechtliche Fragen – etwa ob Sie trotz Krankschreibung arbeiten dürfen oder wann Sie früher aus der Krankschreibung zurückkehren können. Und falls der Arbeitgeber nach dem Unfall Druck aufbaut, lesen Sie unseren Beitrag zur Frage, ob eine Kündigung wegen Krankheit zulässig ist.
Arbeitsunfall in Würzburg? Lassen Sie Ihre Ansprüche prüfen
Ob Haftungsprivileg, Vorsatz oder Wegeunfall – die Abgrenzungen sind im Einzelfall anspruchsvoll, und es geht oft um viel Geld. Als Anwalt für Arbeitsrecht in Würzburg prüfe ich, welche Ansprüche Ihnen nach einem Arbeitsunfall tatsächlich zustehen: gegen die Berufsgenossenschaft, gegen Dritte oder in Ausnahmefällen gegen den Arbeitgeber selbst. Auch bei angrenzenden Konflikten – etwa einer Klage wegen psychischer Belastung oder weiteren Fällen im Arbeitsrecht – unterstütze ich Sie gern. Das Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich. Viele Begriffe erklärt zudem unser Glossar Arbeitsrecht von A bis Z.
Häufige Fragen zu Arbeitsunfall und Schmerzensgeld
Habe ich nach einem Arbeitsunfall Anspruch auf Schmerzensgeld gegen meinen Arbeitgeber?
In der Regel nein. Nach § 104 SGB VII ist der Arbeitgeber bei Arbeitsunfällen von der Haftung für Personenschäden freigestellt – selbst bei Fahrlässigkeit. An seine Stelle tritt die gesetzliche Unfallversicherung, die Heilbehandlung, Verletztengeld und gegebenenfalls eine Verletztenrente zahlt, aber kein Schmerzensgeld. Ausnahmen gelten, wenn der Arbeitgeber den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder wenn es sich um einen Wegeunfall im allgemeinen Verkehr handelt.
Was zählt als Arbeitsunfall?
Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, den Sie infolge Ihrer versicherten Tätigkeit erleiden (§ 8 SGB VII). Erfasst sind Unfälle bei der Arbeit selbst sowie Wegeunfälle auf dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Private Verrichtungen sind grundsätzlich nicht versichert – die Abgrenzung im Einzelfall ist aber oft schwierig und sollte bei einer Ablehnung durch die Berufsgenossenschaft anwaltlich geprüft werden.
Wann muss der Arbeitgeber doch Schmerzensgeld zahlen?
Das Haftungsprivileg entfällt in zwei wichtigen Konstellationen: bei Vorsatz – wenn der Arbeitgeber den Schaden gewollt oder billigend in Kauf genommen hat – und bei Wegeunfällen im allgemeinen Straßenverkehr. Daneben haften externe Dritte, die den Unfall verursacht haben (etwa Beschäftigte einer Fremdfirma oder Unfallgegner), ganz normal auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Welche Leistungen bekomme ich von der Berufsgenossenschaft?
Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt die vollständige Heilbehandlung einschließlich Reha, zahlt Verletztengeld in Höhe von etwa 80 Prozent des Regelentgelts, wenn die Entgeltfortzahlung endet, und bei dauerhafter Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Verletztenrente. Schmerzensgeld gehört nicht zu den Leistungen. Gegen ablehnende oder zu niedrige Bescheide können Sie Widerspruch einlegen – häufig mit Erfolg.
Was sollte ich direkt nach einem Arbeitsunfall tun?
Melden Sie den Unfall unverzüglich Ihrem Arbeitgeber, damit er der Berufsgenossenschaft gemeldet wird, und suchen Sie einen Durchgangsarzt auf – nicht den Hausarzt. Sichern Sie Beweise: Fotos, Zeugen, ein schriftliches Gedächtnisprotokoll. Prüfen Sie anschließend in Ruhe, ob Ansprüche gegen Dritte bestehen und ob die Bescheide der Berufsgenossenschaft korrekt sind. Im Zweifel lohnt sich eine anwaltliche Ersteinschätzung.




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